Das neue Ganztagsschulgesetz

Was bedeutet das für außerschulische Jugendarbeit?

Dieser Artikel ist im AGJF-Newsletter Nr. 5/2014 erschienen
Überarbeitung für den LJR: Thomas Schmidt

Das neue Schulgesetz wurde am 16.07.2014 beschlossen. Die Verbände der Kinder- und Jugendarbeit haben am 02.06.2014 die „Rahmenvereinbarung“ für eine Kooperation mit außerschulischen Partnern unterzeichnet. Sie bestimmt den groben Rahmen und ist im Prinzip eine Absichtserklärung für eine zukünftig gute Kooperation. Unser Ziel ist es, für unser Arbeitsfeld die Vereinbarungen noch weiter zu konkretisieren. Die Rahmenvereinbarung findet sich hier. Die Regelungen gelten in einem ersten Schritt nur für die Grundschulen und die Grundstufen an Förderschulen. Es ist zu erwarten, dass die weiterführenden Schulen bald folgen werden.

Der formale Rahmen

Jede Schule, die Ganztagschule werden möchte, hat künftig die Wahl zwischen einer verbindlichen – d.h. verpflichtenden – Form der Betreuung und einer so genannten „Wahlform“. Bei der verbindlichen Form müssen alle Schüler*innen der Schule am Ganztagsbetrieb teilnehmen. Wollen die Eltern dies nicht, können sie ihr Kind auf eine andere Schule schicken (den Schulbezirk wechseln). Bei der Wahlform – d.h. freiwilligen Form – entscheiden die Eltern, dann jedoch verbindlich für ein Schuljahr.

Auch beim zeitlichen Rahmen lässt das veränderte Schulgesetz verschiedene Formen zu: eine feste Betreuung wird angeboten an drei oder vier Tagen in der Woche, jeweils entweder sieben oder acht Zeitstunden, d.h. nachmittags bis 15 oder 16 Uhr. Das jeweilige Modell beantragt der Schulträger im Einvernehmen mit der Schulkonferenz, die zustimmen muss. Für das Mittagessen als solches und die Betreuung während des Essens ist die Kommune zuständig, für die Betreuung darüber hinaus (also auch die restliche Zeit der Mittagspause) das Land.

Zwingend für einen erfolgreichen Antrag ist ein pädagogisches Konzept, bei dem insbesondere auf die so genannte „Rhythmisierung“ Wert gelegt wird. Das bedeutet grundsätzlich, dass Unterricht und Betreuung nicht blockweise aufeinanderfolgen (vormittags Unterricht, nachmittags Betreuungsangebote), sondern dass verschiedene Phamsen sich abwechseln.

Das Land stellt für die Ganztagsschulen zusätzliche Ressourcen zur Verfügung. Diese werden in Form von so genannten „Lehrerwochenstunden“ (LWS) gerechnet.

Vorgesehen sind:

Ganztagsangebot
an der Schule
Lehrerwochenstunden-
Zuweisung pro Gruppe
3 Tage à 7 Zeitstunden    6
3 Tage à 8 Zeitstunden     9
4 Tage à 7 Zeitstunden       8
4 Tage à 8 Zeitstunden     12

Das gilt für jede Gruppe mit 25 Schüler*innen. Ab vier weiteren Schüler*innen wird eine weitere Gruppe gebildet.
Die dazugehörige Gesetzesvorlage mit Begründung und Stellungnahmen findet sich hier.

Kernpunkte der Kooperation: Soll-Bestimmung, Monetarisierung und die Inhalte der Kooperation

Die Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg hat für die gesetzliche Regelung der Ganztagsschule drei zentrale Forderungen formuliert: eine Verpflichtung der Schulen zur Kooperation mit außerschulischen Partnern, eine entsprechende finanzielle Ausstattung und die Verantwortung für die Gestaltung der Inhalte durch die Kolleg*innen. Zwei dieser Forderungen können als erfüllt gelten:

Soll-Bestimmung im Gesetz
Im Gesetz ist eine „Soll-Bestimmung“ zur Kooperation mit außerschulischen Partnern enthalten. „Soll“ bedeutet „Muss“, wenn der andere Fall nicht begründet werden kann. Jede Schule also, die nicht mit anderen Partnern kooperiert, muss dies begründen. Damit dürften die Schulen große Mühe haben, ein pädagogisch sinnvolles Kooperationsangebot abzulehnen. Die Zugänge werden einfacher. Das ist aber kein Selbstläufer. Nach wie vor funktioniert Kooperation nur dann, wenn  die Schulleitung davon überzeugt ist und sie aktiv fördert. Finanzierung über Monetarisierung von

Lehrerstellen
Der zweite Punkt: Die Schulen erhalten für den Ganztagsbetrieb zusätzliche Ressourcen (s. Tabelle oben).
Jede Schule kann die Hälfte dieser LWS in Geld umwandeln – „monetarisieren“. Das bedeutet: Anstatt der zusätzlichen LWS kann die Schulleitung über eine entsprechende Summe pro Jahr verfügen und diese für den Ganztagsbetrieb einsetzen. Eine LWS wird dabei mit 1860,--€ pro Jahr angesetzt. Damit lässt sich der zur Verfügung stehende Betrag für Kooperationen ausrechnen. Rechenbeispiel:
Eine Schule, die an vier Tagen pro Woche über acht Zeitstunden einen Ganztagsbetrieb anbietet, bekommt dafür zusätzliche 12 LWS pro Gruppe. Maximal sechs davon kann die Schule monetarisieren. Das bedeutet, sie kann pro Jahr einen Betrag von 11.160,--€ für die Kooperation mit außerschulischen Partnern ausgeben – wenn die Schulleitung sich dafür entscheidet. Auch hier gilt: die Schulleitung muss von Sinn und Nutzen einer Kooperation überzeugt sein, sonst wird eine Entscheidung in dieser Form nicht getroffen werden.

Inhalte
Die „Letztverantwortung“ für alle Angebote an einer Schule trägt die Schulleitung. Das, so argumentiert das Kultusministerium, ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht verhandelbar. In Bezug auf die Inhalte und die methodische Gestaltung der Angebote muss also die Kinder- und Jugendarbeit überzeugen. Das betrifft zunächst die Schulleitung, die über die Kooperation entscheidet. Dies alleine wird aber nicht ausreichen. Ziel einer Überzeugungsarbeit muss auch das Lehrerkollegium sein.
Eine eher ungewohnte Rolle kommt den Eltern zu. Sie beeinflussen das Konzept der Schule – besonders bei den Grundschulen – zunehmend. Sie entscheiden – bei der freiwilligen Form – auch darüber, ob ihre Kinder das Ganztagesangebot überhaupt in Anspruch nehmen. Die Kinder- und Jugendarbeit muss also verschiedene Akteure davon überzeugen, dass sie für die Kinder und Jugendlichen einen Nutzen hat.

Wahrscheinlich wird sich die Ganztagsschule nach dem neuen Gesetz sehr schnell verbreiten. Das Land hat sich bereit erklärt, Teile des so genannten „Mittagskorridors“ zu übernehmen. Die Betreuung in der Mittagspause vor und nach dem Essen ist Sache des Landes. Das dürfte die Kommunen hierzulande motivieren, möglichst schnell auf die neue Form umzustellen.

Offene Fragen

Eine Reihe von Fragen ist – besonders im Bereich der Monetarisierung – ungeklärt. Sozialversicherungsrechtlich kritisch sind Beschäftigungsverhältnisse, die allein auf der Grundlage von Kooperations- oder Leistungsverträgen mit einer Ganztagsschule entstehen. Im Streitfall taucht hier die Frage der Arbeitnehmerüberlassung auf. Hier will sich das Land besonders gegenüber dem Rentenversicherungsträger absichern. Wird auf Honorarbasis vergütet, stellt sich in Fällen, in denen eine Person ausschließlich an einer Schule tätig ist, die Frage der Scheinselbstständigkeit und damit das Risiko einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die nächsten Schritte

Landesebene:

Die Ausarbeitung der Rechtsverordnung steht an. Das Ministerium hat eine Beteiligung der Verbände der Kinder- und Jugendarbeit zugesagt und bereits umgesetzt. Das Ergebnis steht noch aus. Der LJR ist beteiligt. Soweit bisher erkennbar, ist in Bezug auf die Monetarisierung eine äußerst einfache, gut handhabbare Regelung vorgesehen. Das ist für eine Kooperation sehr förderlich.

Darüber hinaus stehen zwei Dinge im Vordergrund: Zum einen eine Präzisierung der Aussagen in der Rahmenvereinbarung im Hinblick auf Fragen der Qualifizierung, der Vergütung und formaler Regelungen wie Versicherung etc. Zum anderen der Entwurf einer Mustervereinbarung zwischen Schule und außerschulischem Kooperationspartner, zugeschnitten auf die Kinder- und Jugendarbeit.

Lokale Ebene:

Ganz am Anfang steht die Antwort auf die Frage: Will ich als Organisation mit einer evtl. vor Ort entstehenden Ganztagsschule kooperieren? Je nach Trägerform, Konzept, Ausstattung etc. wird die Positionierung verschieden ausfallen. Nur eine klare Positionierung schafft Handlungssicherheit.

Ist eine Entscheidung in Richtung Kooperation gefallen, braucht es zwei Dinge:
Zum einen eine überzeugende Darstellung dessen, was die Kinder- und Jugendarbeit leistet – am besten zielgruppenspezifisch. Zum anderen ein paar konzeptionelle Ideen, wie eine Kooperation inhaltlich aussehen könnte. Dass in beiden Fällen die Prinzipien der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit eine zentrale Rolle spielen sollten, liegt aus unserer Sicht auf der Hand.

Parallel ist zu klären, welche Schule lokal Ganztagsschule werden soll, anschließend muss sich die Kinder- und Jugendarbeit als Kooperationspartner beim Schulträger ins Gespräch bringen. Neben inhaltlichen Fragen ist insbesondere die Frage der Ressourcen zu klären. Die Schulen bekommen durch die Monetarisierung von LWS erhebliche finanzielle Spielräume. Die bekannten Einflussfaktoren für eine erfolgreiche Kooperation mit Schule sind nach wie vor gültig:

  • Kooperation als „Win-Win-Situation“: gemeinsame Themen, Überschneidung von Interessen
  • Klare Zielvereinbarungen für die Kooperation
  • Gemeinsames Bildungsverständnis
  • Gegenseitige Wertschätzung und Anerkennung der Kooperationspartner
  • Zeit und Raum für Verständigungsprozesse

Der Abschluss eines Kooperations- bzw. Leistungsvertrags markiert dann den Beginn der Umsetzung. Die Kooperation wird jeweils auf ein Jahr vereinbart, da die Schule die Monetarisierungsmittel jährlich neu festlegen muss (abhängig von Angebot, Konzept, Schüler*innenzahlen etc.).

Kooperieren oder nicht?

Nach wie vor ist für viele Vereine und Verbände nicht entschieden, ob eine Kooperation mit Schulen insgesamt oder mit den neu verankerten Ganztagsschulen sinnvoll ist oder nicht.

Zwei Punkte sind dabei wichtig zu bedenken:

  1. Eine Kooperation mit der Schule ist mittelfristig unumgänglich. Dies betrifft nicht nur, aber insbesondere die Ganztagsschulen. Sonst droht die Gefahr, dass die Angebote der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit randständig werden und beispielsweise nur noch am Wochenende oder spätabends stattfinden können. Dabei ist die Situation vor Ort jeweils zu berücksichtigen. Die Kooperationen werden sehr unterschiedlich aussehen. Die Prinzipien der Kinder- und Jugendarbeit sind in dieser Kooperation so weit als irgend möglich zu realisieren. Nur dann kann die verbandliche Kinder- und Jugendarbeit erfolgreich arbeiten.
  2. Die verbandliche Kinder- und Jugendarbeit ist auch in Zukunft ein eigenständiges Angebot für Kinder und Jugendliche, auch und gerade als außerschulischer Lern- und Erfahrungsraum. Angebot, Methode und Setting sind einzigartig und für Kinder und Jugendliche eine große Chance in vielerlei Hinsicht (Bildung, Teilhabe, Kompetenzerwerb, Integration und wie die Stichworte alle heißen).

Bei Fragen stehen wir natürlich jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Zuständig im Kultusministerium für die Kooperation mit außerschulischen Partnern ist das
Referat „Jugend und Ganztagsschule“
Dr. Carsten Rabe
Tel.: 0711/279-2527

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