Freistellung für ehrenamtlich Tätige

Anwendung des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit

Viele junge Menschen in Baden-Württemberg engagieren sich neben Ausbildung und Beruf in ihrer Freizeit für ihre Jugendgruppe oder ihren Jugendverband. Sie leiten selbstständig Freizeiten, Fahrten und Zeltlager mit Kindern und Jugendlichen und investieren Teile ihrer Freizeit und ihres Jahresurlaubs dafür. Die Jugendorganisationen in Baden-Württemberg bieten für diese jungen Menschen jedes Jahr eine Vielzahl von Schulungen, Freizeiten und Ferienmaßnahmen an. Betreuer*innen von Kinder- und Jugendfreizeiten, Zeltlagern und Ausfahrten, aber auch Teilnehmer von Lehrgängen in der Jugendarbeit können sich für ihren Einsatz und/oder ihre Teilnahme freistellen lassen.

Um ehrenamtliches Engagement zu unterstützen und zu fördern, gibt es in Baden-Württemberg das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“, das einen Mindestanspruch auf Freistellung enthält. Wir möchten Engagierte in der Jugendarbeit ermutigen, die Freistellungsmöglichkeiten wahrzunehmen! Der Antrag muss mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingehen.

Mehr Infos zur Freistellung

Seit Inkrafttreten des Bildungszeitgesetzes gibt es für Arbeitnehmer in Baden-Württemberg zudem die Möglichkeit, sich bis zu fünf Tage im Jahr unter Fortzahlung der Bezüge für Aus- und Weiterbildungsangebote für ehrenamtliche Tätigkeiten freistellen zu lassen.
Mehr Informationen zum Bildungszeitgesetz.

Kontakt und Beratung

Für Fragen rund um Freistellung für’s ehrenamtliche Engagement könnt Thomas Schmidt in der Geschäftsstelle kontaktieren: 0711 16447-31 oder schmidt@ljrbw.de

Bei Fragen zum Bildungszeitgesetz wendet ihr euch an das Regierungspräsidium Karlsruhe. Es bietet detaillierte Informationen und eine gut gestaltete FAQ zum Bildungszeitgesetz unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Seiten/Bildungszeit.aspx

Dieser Artikel basiert auf einem Beitrag der Württembergischen Sportjugend.

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