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Schutz von Nichtraucher*innen bei Maßnahmen der Jugendarbeit

Seit 1. Juni gilt in Baden-Württemberg ein neues Nichtraucherschutzgesetz – was ihr beachten müsst und wie ihr selbst aktiv werden könnt

Rauchen ist generell erst ab 18 Jahren erlaubt – das ist im Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 10: „Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren“ geregelt. Das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSG) hat weitergehende Regelungen, um vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Junge Menschen als besonders vulnerable Zielgruppe sind hier, wie schon in der Vergangenheit, besonders berücksichtigt.